CDU Ratsmitglied Josef Wüllner fordert eine Kommunalverfassungsbeschwerde 'Inklusion'

Antrag an den Rat.

CDU Ratsmitglied Josef Wüllner fordert, dass dass sich die Stadt Warstein einer Kommunalverfassungs-beschwerde gegen das 9. Schulrechtsänderungsgesetz anschließt, mit der die Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung aufgrund der Missachtung des in Art.78 Abs.3 der Landesverfassung NRW festgelegten Konnexitätsprinzips festgestellt werden soll, sofern keine außergerichtliche Lösung zwischen Land und den kommunalen Spitzenverbänden erzielt werden kann.

Der Antrag an den Rat der Stadt Warstein lautet wie folgt:

CDU Ratsmitglied Josef WüllnerCDU Ratsmitglied Josef Wüllner

Am 16. Oktober 2013 hat der Landtag das 9. Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen.

Mit diesem Beschluss ist das gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ab dem kommenden Schuljahr (2014/15) der gesetzliche Regelfall.

Es besteht  dann für Kinder mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf gemeinsamen Unterricht in einer Regelschule. Durch die neue Gesetzeslage müssen die Schulen ab dem Schuljahr 2014715 für alle Schülerinnen und Schüler zugänglich sein.

Die Umsetzung der Inklusion wird erhebliche zusätzliche Kosten (u.a. bauliche Kosten zur Schaffung einer umfassenden Barrierefreiheit sowie Schaffung von weiteren Differen-zierungsräumen, Kosten für eine angemessene Raumausstattung, erhöhte Schülerbe-förderungskosten, zusätzliche Ausgaben für spezielle Lehr-und Lernmittel und Kosten für Integrationshelfer) für den Schulträger verursachen. 

Nach Artikel 78 Abs. 3 Landesverfassung NRW und dem darauf basierenden Konnexitäts-ausführungsgesetz NRW muss bei der Übertragung neuer Aufgaben auf die Gemeinden bzw. bei der Veränderung der Aufgabenerfüllung durch das Land eine Aussage über die Kostenfolge getroffen und ggfls. ein Belastungsausgleich durchgeführt werden.

Da die Inklusion – nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände für die Kommunen – qualitativ und inhaltlich eine neu übertragene Aufgabe darstellt, müssen die zusätzlichen Kosten im Zuge der Konnexität mit Landesmitteln ausgeglichen werden.

Leider hat sich das Land bis heute – trotz erheblicher Zugeständnisse bei den Verhandlungen mit den kommunalen Spitzenverbänden – nicht verbindlich zum Ausgleich der zusätzlichen Ausgaben der Kommunen durch Landesmittel verpflichtet.

Obwohl der Städte- und Gemeindebund NRW weiterhin für eine außergerichtliche Lösung offen ist, soll parallel dazu mit der Vorbereitung und Koordinierung einer eventuell doch erforderlich werdenden Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das 9. Schulrechts-änderungsgesetz begonnen werden.

Da die kommunalen Spitzenverbände selber nicht klagebefugt sind, wurden mit Schreiben des Städte- und Gemeindebundes vom Februar 2014 bei den betroffenen Städten, Kreisen und Gemeinden abgefragt, ob sie sich einer Kommunalverfassungsbeschwerde anschließen würden.

Meldezeitpunkt war der 28. Februar 2014.

Ob der Bürgermeister unserer Stadt eine Antwort – meinetwegen auch vorbehaltlich des Votums des Rates – abgegeben hat, ist mir nicht bekannt.

Deshalb scheint es mir geboten, heute in der Ratssitzung dies auch für unsere Stadt so wichtige Thema anzusprechen und zu beschließen.

Vor dem Hintergrund der prekären Haushaltssituation unser Stadt, vor allem aber im Interesse der Schaffung von Voraussetzungen für einen guten, gehaltvollen und gelingenden Inklusionsprozess sollte sich die Stadt Warstein  der Verfassungsbeschwerde anschließen, sofern die Konnexitätsfrage nicht doch noch im Verhandlungswege geklärt werden kann.

Andere Räte benachbarter Kommunen haben in letzter Zeit einstimmige Voten in die vorgeschlagene Richtung abgegeben. 

Der Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt, dass sich die Stadt Warstein einer Kommunalverfassungs-beschwerde gegen das 9. Schulrechtsänderungsgesetz anschließt, mit der die Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung aufgrund der Missachtung des in Art.78 Abs.3 der Landesverfassung NRW festgelegten Konnexitätsprinzips festgestellt werden soll, sofern keine außergerichtliche Lösung zwischen Land und den kommunalen Spitzenverbänden erzielt werden kann.