CDU Fraktion will Resolution gegen den Landesentwicklungsplan (LEP) auf den Weg bringen

NRW-Regierung soll Entwurf zurückziehen

Nach Ansicht der CDU Fraktion im Rat der Stadt Warstein gefährdet die Landesregierung mit ihrem LEP-Entwurf die Entwicklung in Warstein. Die CDU-Fraktion und will daher in der nächsten Ratssitzung am 31.03.14 eine Resolution auf den Weg bringen, in der die NRW-Regierung aufgefordert wird, den Entwurf zurückzuziehen und grundlegend zu überarbeiten. Diese soll eine weitere Resolution ergänzen, die sich mit dem LEP beschäftigt und die der Rat am Montag, den 31.03.14  absegnen soll.
Die CDU Fraktion bittet die Resolution im weiteren Beratungsverlauf zu berücksichtigen. Der beantragte Resolution hat folgenden Wortlaut.
Peter Linnemann - Vorsitzender der CDU RatsfraktionPeter Linnemann - Vorsitzender der CDU Ratsfraktion

Resolution des Rates der Stadt Warstein:

Landesregierung gefährdet mit ihrem LEP-Entwurf die Entwicklung in Warstein.

Landesregierung muss Entwurf zurückziehen und grundlegend überarbeiten!

Der Rat der Stadt Warstein fordert die Landesregierung auf, ihren Entwurf einer Novelle des Landesentwicklungsplans (LEP) zurückzuziehen und diesen grundlegend zu überarbeiten. Der von der Landesregierung vorgelegte Entwurf schränkt die  kommunale Planungshoheit unangemessen ein und wird die eigenverantwortliche Entwicklung der Kommunen erschweren. Der Rat der Stadt Warstein fordert insbesondere folgende Änderungen am LEP vorzunehmen: 

  • Die im Entwurf enthaltene Zielbestimmung zur Umsetzung der Festlegungen des Klimaschutzplans durch die Regionalpläne (Ziel 4-3) sorgt für Planungsunsicherheit und damit verbunden für Investitionszurückhaltung von Unternehmen und Gewerbetreibenden. Die vorgesehenen Bestimmungen gefährden somit die wirtschaftliche Entwicklung unserer Stadt Warstein.

Mit den Vorgaben in Ziel 4-3 wird die Raumplanung zum Ausführungsinstrument der Fachplanung degradiert. Sie kann damit nicht mehr ihre Aufgabe als Gesamtplanung erfüllen und unterschiedliche Fachplanungen und Nutzungsansprüche an den Raum koordinieren und ausgleichen. Dies ist als unzulässig abzulehnen. Ziel 4-3 ist zu streichen.

  • Die Festlegungen für den Siedlungsraum (Abschnitt 6) schränken die Entwicklungschancen unserer Stadt Warstein unangemessen ein. Wir  fordern, dass die entsprechenden Grundsätze und Ziele der Raumordnung dahingehend geändert werden, dass eine nachhaltige Entwicklung von Siedlungs- und Verkehrsflächen möglich ist und die Kommunen die Verantwortung für die Entwicklung ihrer Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit wahrnehmen können. Die Vorgabe des        5 ha-Ziels als raumordnerische Festlegung lehnen wir ab.
  • Mit dem Grundsatz 6.2-3 soll ein wesentliches Anwachsens Allgemeiner Siedlungsbereiche (ASB) ohne zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur und kleinerer Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern erreicht werden. Solche Ortsteile sollen auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, um eine langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen zu gewährleisten. Die kleineren Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern sollen strikt auf ihre Eigenentwicklung und die Tragfähigkeit ihrer Infrastruktur beschränkt werden. Mit diesem Konzept wird die Entwicklung in kleineren Ortsteilen über Gebühr eingeschränkt. Das Konzept der Stärkung zentralörtlich bedeutsamer ASB, das eine tragfähige Infrastruktur und Daseinsvorsorge gewährleisten soll, darf in der Konsequenz nicht den anderen Ortsteilen einer Gemeinde jedwede Entwicklungsperspektive nehmen. Grundsatz 6.2-3 wird daher von uns abgelehnt.
  • Bei der Errichtung von Höchstspannungsleitungen (Abschnitt 8) fordern wir die Ausweisungen in gemeindlichen Bauleitplänen uneingeschränkt zu beachten.
Ebenfalls halten wir die Festlegung von Flächenpotentialen für Vorranggebiete für die Windenergienutzung (Abschnitt 10) für rechtlich bedenklich. Die Eignung der LANUV-Potentialstudie Windenergie als Grundlage für die Berechnung der geforderten Zahlen zweifeln wir an, da sich die konkrete Eignung eines Gebietes erst in einer einzelfallbezogenen Betrachtung unter Berücksichtigung der Umstände vor Ort, wie z. B. des Artenschutzes, herausstellt. Darüber hinaus wird auch eine Festlegung als Grundsatz der Raumordnung abgelehnt.